Grundsatz: Eid, Schwur
"Erfolg heißt oft und viel lachen;
die Achtung intelligenter Menschen
und die aufrichtige Liebe von Kindern gewinnen;
die Anerkennung wahrhafter Kritiker verdienen
und den Verrat falscher Freunde ertragen;
Schönheit bewundern, in anderen das Beste finden;
die Welt ein wenig besser verlassen, ob durch
ein gesundes Kind, ein Stückchen Garten oder
einen kleinen Beitrag zur Harmonierung der
Gesellschaft; wissen, dass wenigstens das Leben
eines anderen Menschen leichter war, weil Du gelebt hast.
Das bedeutet, nicht umsonst gelebt zu haben."
(Ralph Waldo Emerson, Unitarier)
"Möchte wer ein Schiff bauen mit vielen Menschen, muß er von der Weite der Meere schwärmen."
(Antoine de Saint-Exupery)
Wer sich auf eine Ozeanüberquerung einläßt, der bucht ein Ticktet mit einem festen Datum, an dem das Schiff seine Leinen losmacht. Kann denn während der Zeit der Überfahrt jemand auf das Schiff gelangen, oder es verlassen, rundherum nur Wasser? (Sonderregeln gibt es auch!)
Die Mannschaft bleibt die ganze „Überfahrt“ so wie sie auf das Schiff gestiegen ist, erhalten. Die Passagiere müssen miteinader klar kommen. Sie wurden schon vorher darauf hingewiesen, auf was sie sich auf dem Wasser einlassen.
Glück – Liebe - Wahrheit – Schönheit = Lebendigkeit = Wachstum = GOTT
Auf diese Essenzen können wir uns einschwingen, da sie sich gegenseitig erfüllen. Fehlt etwas, ist etwas gestört, wirkt es auf alle anderen Felder ein.
Dieses Gleichnis gilt auch für das Schiff, auf das wir einladen, mit Kurs auf die blühenden Landschaften, Gärten, die Familienlandsitze.
Der Weg dorthin dauert eine gewisse Zeit der Überfahrt. Jedwede, die ihre Eintrittskarten gelöst haben, sollen die ganze Zeit der Überfahrt nur das eine Ziel vor Augen haben, der Grund weswegen SIE auf das Schiff gestiegen sind. Die Mannschaft kennt sich schon vorher, weiß auch auf dieser Fahrt, was für Hindernisse, Stürme, Wunde(n)r auf den Plan kommen können. Wenn auch die Route vorher schon bis ins Kleinste durchdacht würde, so ahnen wenige wie das Wetter während der Zeit sein wird.
Wer auf das Schiff will, gibt seinen „Schwur“, das Wort tut es da auch, wenn es hält!
Die Naturwert Stiftung auf einen Blick
Zweck der Naturwert Stiftung:
Die Naturwert Stiftung ist Initiator von Projekten, die der Findung einer Lebenskultur im Einklang mit der Schöpfung dienen.
Stifter:
Otto Briechle, Magda Briechle, Robert Briechle
Vorstand:
Otto Briechle, Magda Briechle, Robert Briechle
Kuratorium:
Jürgen Schwerthalter, Monika Briechle, Michael Menzel
Gründung:
06.09.2000
Rechtliche Form:
Rechtfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, öffentlich und gemeinnützig.
Zur Förderung von Vorhaben im Rahmen des satzungsmäßigen Stiftungszweckes stehen die Kapitalerträge, freiwillige Zuwendungen, Spenden und Naturalien zur Verfügung.
Anschrift:
Oberthingauer Straße 4
87647 Unterthingau
Spenden:
Die Naturwert Stiftung. ist vom Finanzamt Kaufbeuren (Freistellungsbescheid Nr. 196/40134 vom 06.09.2000) berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.
Spendenkonto:
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Sitz der Stiftung:
Naturwert Stiftung mit Naturwert Akademie, Robert Briechle
Oberthingauer Str.4, 87647 Unterthingau
Satzung:
Präambel
Naturwert ist die Vision einer natürlichen und wertvollen Zukunft für alle. Den Gründern der naturwert stiftung – den Familien Otto und Robert Briechle – geht es darum, aus dem ihnen anvertrauten Land eine maximale natürliche Wertschöpfung auf vollkommen nachhaltige Art und Weise, welche Lebensqualität und Vielfalt für Mensch, Tier und Pflanzen, anstatt gewinnorientiertem Konsum bedeutet, zu ermöglichen. Auf dem Biohof Briechle und in der naturwert-akademie sowie an ausgewählten Standorten sollen Pilotprojekte entwickelt und in der Umsetzung begleitet werden. Dafür wird eine interdisziplinäre Plattform geschaffen. Unabhängig von bisherigen ökologischen oder theologischen Bewegungen richtet sich die naturwert stiftung an jeden Menschen mit dem Ziel, allen Individuen zukünftig die Möglichkeit eines würdigen Lebens – jenseits moralischer, religiöser oder kultureller Wertvorstellungen – zu eröffnen. Im Mittelpunkt steht dabei die Sicherung der Lebensgrundlagen für alle, im Sinne einer zukunftsfähigen Entwicklung für den ganzen Planeten. Ziel ist es, basierend auf den Ergebnissen des UN-Umweltgipfels in Rio 1992, neue, im Einklang mit der Natur stehende Formen menschlichen Lebens zu entwickeln, welche die Grundlage einer nachhaltigen Besiedlung unseres Planeten ermöglichen. Insbesondere zukünftigen Generationen soll durch Entwicklung und Umsetzung gezielter naturwert-Projekte und deren Verbreitung, die Grundlage einer natürlichen und wertvollen Zukunft geschaffen werden.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "naturwert‑stiftung". (2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Unterthingau.
§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, des Umwelt‑ und Landschaftsschutzes, der Kunst und Kultur durch die Entwicklung, Initiierung und Verbreitung von Zukunftskonzepten, die einer neuen gesellschaftlichen Kultur im Einklang mit der Natur dienen. Den Gründer der naturwert stiftung – den Familien Otto und Robert Briechle – geht es darum, aus dem ihnen anvertrauten Land eine maximale Wertschöpfung zu erzielen, welche Lebensqualität und Vielfalt für Mensch, Tier und Pflanzen, anstatt gewinnorientiertem Konsum bedeutet.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: a) Erforschung und Entwicklung: Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Konzeptionelle Mitarbeit bei der Projektentwicklung, b) Projekt‑Initiierung: Errichtung von Pilotprojekten in den unter (1) genannten Bereichen, c) Bewusstseinsbildung und Verbreitung: Förderung von Bildungsmaßnahmen durch die Unterhaltung einer Akademie, Förderung und Stärkung des öffentlichen Bewusstseins, Öffentlichkeitsarbeit, d) Agrarkultur: Förderung von Kunst und Kultur in Natur und Landwirtschaft.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. Ebenso kann sich die Stiftung an gemeinnützigen Gesellschaften, die den Stiftungszweck nach Absatz 1 ‑ 4 erfüllen, beteiligen.
§ 3 Einschränkungen (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung. (2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstockvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel‑ und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand, b) das Kuratorium. (2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Zuwendungen an die Organe aus den Mitteln der Stiftung erfolgen nicht. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
§ 7 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 4 Mitgliedern. Zum ersten Vorstand werden Otto Briechle, Magda Briechle und Robert Briechle auf Lebenszeit bestellt. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern bestimmen die verbleibenden Stifter, beim Ausscheiden aller Stifter das Kuratorium das nachfolgende Vorstandsmitglied. (2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, die / der die Vorsitzende / den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der / die Vorsitzende die Stiftung allein. (2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Kuratorium spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung, b) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Stiftungsmittel), c) die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2). (4) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr (1) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen. (2) Der Vorstand hat die Stiftung durch die Regierung von Schwaben, einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und höchstens 12 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes im Amt. (2) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden, die / der die Vorsitzende / den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand. Es beschließt insbesondere über a) den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1, b) die Verwendung der Stiftungsmittel, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2, c) die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3, d) die Bestellung eines Prüfers, e) die Entlastung des Stiftungsvorstandes, f) Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung und/oder Aufhebung der Stiftung. (2) Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Kuratorium (1) Das Kuratorium wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 3 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand kann an der Sitzung des Kuratoriums teilnehmen, auf Verlangen des Kuratoriums ist er dazu verpflichtet. (2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der tatsächlich vorhandenen Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keinen Widerspruch erheben. (3) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit ‑ einfacher ‑ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Der Stiftungsbeirat (1) Der Stiftungsvorstand kann zur Unterstützung des Kuratoriums einen Beirat bilden, der diesen in fachlichen Angelegenheiten berät.
§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. (2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der ¾‑Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Schwaben wirksam.
§ 15 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine vom Vorstand zu bestimmende gemeinnützige Institution. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 16 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben. (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft. Unterthingau, den 06.09.2000 gez. Otto Briechle gez. Magda Briechle gez. Robert Briechle gez. Ursula Lang-Briechle Stiftungsaufsichtlich genehmigt von der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 6. September 2000 Gz.: 230-1222.2321/1
Aktuell
10.Juli 2010 Erlebnisreise Natur
17./18. Juli 2010 Seminar - Alpenländische Heilrituale